AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Loungekonzept GmbH & Co. KG | Paderborn
1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der
Käufer oder Mieter Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Vermietung von
Luftreinigern und den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen
(„Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir, Loungekonzept GmbH & Co. KG, im Folgenden auch
abkürzend LK genannt, die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen
(§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum
Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt
in Textform mitgeteilten Fassung, als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige
künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt
haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung
an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer oder
Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem
Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist,
vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom
Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen,
Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
2. Vertragsschluss/Abtretung
(1) Preisangaben in Anzeigen sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer
und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Eine vom Kunden abgegebene Bestellung
ist bindend. LK ist berechtigt, diese Bestellung binnen zwei Wochen ab Zugang
durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.
(2) LK ist berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Vertragspartner an
Dritte abzutreten. Einem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners etwaig enthaltenen Abtretungsverbot oder einer Abtretungsbeschränkung
wird widersprochen.
3. Lieferfristen/Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme
der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die
Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung),
werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb
der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden
werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung
in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung
durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft
oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden
erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten
Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede
vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert),
insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware.
Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur
ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte,
insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben
unberührt.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung der Kauf-oder Mietgegenstände erfolgt ab Lager, wo auch
der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf
Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort
versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die
Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung)
selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim
Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im
Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich,
wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung
oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden
Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen/Verzug/Aufrechnung
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere
jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab
Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager
und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im
Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung
ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden
Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Sofern die
Warenkreditversicherung, mit der LK zusammenarbeitet, ein positives Ergebnis
liefert, können Zahlungen mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen netto vereinbart
werden.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Der
Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch
auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit
zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei
Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 7
Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach
Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen
über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den
Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit
der Fristsetzung bleiben unberührt.
(7) Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Forderung in Verzug, sind alle
künftigen Forderungen vor Leistung durch LK fällig.
(8) Sofern eine Forderung gegen den Kunden im Ausland geltend gemacht werden
muss, trägt der Kunde die Kosten berechtigter Rechtsverfolgung.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und
künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren
vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden
Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung
des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des
Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet
nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt,
lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend
machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung
gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder
zu verarbeiten. In diesem
Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren
vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so
erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe
unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit
an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des
Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung
eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur
weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um
mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer
Wahl freigeben.
7.Mängelansprüche des Käufers, Gebrauchtware
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich
Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter
Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit
der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der
Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages
sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom
Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2
und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B.
Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich
bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und
Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen,
wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist
unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu
machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch
berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken
zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte
Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung
beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau,
wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und
Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls
können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen,
es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur
Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst
zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir
unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine
entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Der Verkauf gebrauchter Waren, der als solcher gekennzeichnet ist, erfolgt
unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Dieser Ausschluss gilt nicht
für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im
Übrigen ausgeschlossen.
8. Haftungsausschluss
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen
der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach
gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist
unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei
Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir
nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der
Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung
zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§
651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab
Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der
Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß
der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung
(insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf
einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1
und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch
ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Paderborn. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv
§ 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am
Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen
Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Zusätzlich geltende Bedingungen für Mietmobiliar:
1. [Annahme] Falls der Mieter oder dessen Vertreter nicht bei der
Anlieferung anwesend sein kann, werden die Mietgegenstände an eine vom Mieter
zuvor angegebene autorisierte Person am angegebenen Ort übergeben.
2. [Rügepflicht] Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Erhalt zu
überprüfen und äußerlich sichtbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt
der Mieter diese Prüfung und/oder eine entsprechende Anzeige, und nimmt er den
mangelhaften Mietgegenstand gleichwohl an, stehen ihm die Rechte aus den §§
536, 536a BGB nicht zu.
3. [Mängel der Mietsache] Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können
wir zunächst wählen, ob wir den Mangel beseitigen oder eine neue, mangelfreie
Sache stellen.
4. [Pflegsamer Umgang, Werbematerialien] Der Mieter ist verpflichtet,
die Mietgegenstände während der Mietzeit sachgemäß und pflegsam zu behandeln.
Werbematerialien dürfen nur nach Absprache mit LK auf den Mietgegenständen
angebracht werden.
5. [Rückgabe] Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter die
Mietgegenstände wie übernommen, vor allen Dingen grundgereinigt, an LK
zurückzugeben. Sofern die Mietgegenstände augenscheinlich vom Mieter nicht
gereinigt wurden, behält sich LK vor, die Reinigung der Mietgegenstände dem
Mieter in Rechnung zu stellen.
6. [Versicherung] Dem Mieter wird empfohlen, eine Versicherung über die
gemieteten Gegenstände / Möbel abzuschließen. Die Warenversicherungswerte
stellt LK dazu zur Verfügung.
7. [Schäden, Verlust] Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter
den Reparaturkostenaufwand zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Schäden
oder Verlust der Mietsache hat der Mieter den Schaden bis zum
Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
8. [Zahlung, Fälligkeit] Vertragliche Zahlungsansprüche werden generell
spätestens zwei Werktage vor Beginn der Mietzeit, bei späterer Beauftragung am
Tag der Auftragserteilung, stets jedoch vor Beginn der jeweiligen Mietzeit der
Mietgegenstände zur Zahlung fällig. Ausnahmen hiervon können explizit im
Mietvertrag vereinbart werden. Ebenso kann eine Zahlung auf Rechnung erfolgen,
falls die Prüfung der Warenkreditversicherung, mit der LK zusammenarbeitet, ein
positives Ergebnis liefert. Nicht rechtzeitige Zahlung des Mieters berechtigt LK zur vollständigen Zurückbehaltung der Leistung, andere vertraglichen
Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
9. [Kaution] LK behält sich vor, bei jedem Vertragsabschluss eine
Kaution im angemessenen Verhältnis von Mietdauer und Wert des Mietgegenstandes
zu vereinbaren.
10. [Sicherungsabtretung] Der Kunde tritt in Höhe des vereinbarten
Mietzinses abzüglich einer erhaltenen Kaution seine Ansprüche gegen seinen
Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietgegenstände verwendet werden, an LK
sicherungsweise mit der Übernahme der Mietgegenstände ab. LK nimmt diese
Abtretung bereits jetzt an.
11. [Stornierung] Der Mieter kann den Mietvertrag nach Reservierung und
vor vertraglich vereinbartem Beginn der Mietzeit jederzeit stornieren.
Allerdings ist der Mieter dann verpflichtet, folgende Entschädigung zu zahlen,
die sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Stornierungserklärung wie folgt
berechnet:
– 60 % des Nettomietpreises (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.) bei einer
Stornierung bis 30 Tage vor Mietbeginn,
– 70 % des Nettomietpreises (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.) bei einer
Stornierung zwischen dem 29. und dem 10. Tag vor Mietbeginn,
– 80 % des Nettomietpreises (vereinbarter Mietpreis ohne Mehrwertsteuer) bei
Stornierung nach dem 10. Tag vor Mietbeginn. - 100 % des Nettomietpreises (vereinbarter Mietpreis ohne Mehrwertsteuer bei einer Stornierung nach dem Verladen der Ware.
Dem Kunden ist es in jedem Fall unbenommen, LK nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale. LK behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschale eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit nachgewiesen wird, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.
Loungekonzept GmbH & Co. KG, Detmolder Str. 204, D-33100 Paderborn
Handelsregister: HRA 5676 – Amtsgericht Paderborn – Sitz: Paderborn
Geschäftsführender Gesellschafter: Carsten Meyer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 263 890 744 Volksbank
Elsen-Wewer-Borchen, BLZ: 472 602 34, Konto-Nr.: 92 53 57 14 00
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.